Zusatzurlaub bei Jubiläum
Für Mitarbeiter:innenjubiläen gelten folgende Urlaubsregelungen:
(1) 1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat nach langen Beschäftigungszeiten Anspruch auf eine Treueleistung.
(2) 2 Bei einer Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhält sie oder er als Treueleistung mit Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 26)
- von 10 Jahren drei Tage,
- von 20 Jahren sechs Tage,
- von 30 Jahren neun Tage,
- von 40 Jahren zwölf Tage
als zusätzlichen Erholungsurlaub.
3 Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern nach § 1 Absatz 1 werden angerechnet.
4 Darüber hinaus können betriebliche Vereinbarungen getroffen werden.
(3) Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche beträgt der Zusatzurlaub mindestens einen Tag.
(3) 1 Auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ist der zusätzliche Erholungsurlaub abzugelten.
2 Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf die Vollendung der Beschäftigungszeit folgenden Monats zulässig.
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