Dokumentation der Arbeitszeit
In § 14 unserer Kirchlichen Dienstvertragsordnung steht, dass es die Möglichkeit gibt ein Arbeitszeitkonto zu vereinbaren. Gerade bei schwankenden Arbeitszeiten ist dies sinnvoll.
Seit Einführung des Bundesgesetzes zum Mindestlohn im Januar 2015 sind bei allen Arbeitsverträgen innerhalb der EKHN Arbeitszeitkonten vereinbart.
Dieses Arbeitszeitkonto beinhaltet auch die Verpflichtung zur Dokumentation der Arbeitszeit.
Beginn, Ende und Dauer der tatsächlich geleisteten Arbeit wird dokumentiert und regelmäßig beim Arbeitgeber abgegeben.
Einzige Ausnahme bilden hierzu die Kirchenmusiker:innen. Diese dokumentieren nur Chorproben und Gottesdienste, da in diesen die Übungszeiten in den Pauschalen enthalten sind.
Übrigens: Nur wer seine Arbeitszeit dokumentiert, kann auch nachweisen, dass er z.B. Mehrarbeit geleistet hat und diese dann durch Freizeitausgleich wieder abbauen.
Im Fogelnden haben wir unterschiedliche Formulare zur Zeiterfassung eingestellt an denen Sie sich orientieren können.
Musterformulare:
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