Dokumenationt der Arbeitszeit
In § 14 unserer Kirchlichen Dienstvertragsordnung steht, dass es die Möglichkeit gibt ein Arbeitszeitkonto zu vereinbaren. Gerade für schwankende Arbeitszeiten ist dies sinnvoll.
Seit Einführung des Bundesgesetzes zum Mindestlohn im Januar 2015 sind bei allen Arbeitsverträgen innerhalb der EKHN Arbeitszeitkonten vereinbart.
§ 17 des Bundesgesetzes zum Mindestlohn schreibt vor, dass Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentiert und bis zum 7. Tag des nächsten Monats beim Arbeitgeber abgegeben werden muss. Der Arbeitgeber muss diese Dokumentation 2 Jahre archivieren.
Wer gegen dieses Gesetz verstößt, macht sich evtl. der Schwarzarbeit schuldig, und kann mit einer Geldstrafe von bis zu 500.000 € bestraft werden.
§ 24 des Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz besagt zudem, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, jeden seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nachweislich und schriftlich auf die Pflicht der Dokumentation der Arbeitszeit hinzuweisen.
Grundsätzliche Hinweise zur allgemeinen Regelung der Arbeitszeit in der EKHN finden Sie hier.( Merkblatt 4.19 vom 07.03.19)
Im Fogelnden haben wir unterschiedliche Formulare zur Zeiterfassung eingestellt an denen Sie sich orientieren können.
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